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Gericht verbietet WLAN-Sharing via Fon 08.07 | 03:22

Einem Urteil des OLG Köln zufolge ist das Geschäftsmodell von Fon wettbewerbwidrig. Das WLAN-Sharing störe den Markt, weil es Konkurrenten, in diesem Fall die Anbieter des Internet-Zugangs, behindere.

Das Prinzip von Fon ist simpel: teile deinen Breitbandanschluss via WLAN mit anderen und du darfst an deren Hotspots kostenlos ins Internet. Das allerdings ist unzulässig, wie das Oberlandesgericht Köln jetzt enschied und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigte. Das Geschäftsmodell von Fon sei unlauter und geeignet, die Interessen des klagenden Providers zu behindern, führe es doch das Prinzip einer Flatrate ad absurdum, meinten die Richter. Flatrate-Angebote seien schließlich so kalkuliert, dass starke Nutzung durch andere Nutzer ausgeglichen wird, die seltener surfen beziehungsweise Daten herunterladen. Fon mache diese Mischkalkulation der Anbieter hinfällig, erklärte das Gericht, und behindere damit nicht nur den Internet-Anbieter, sondern auch den Interessen der Verbraucher, weil es das Angebot von Flatrates grundsätzlich in Frage stellt.

Der »schmarotzende« Zugriff auf die von Mitbewerbern mit erheblichen Kosten eingerichteten Internet-Zugänge gefährde den Wettbewerb, führten die Richter weiter aus. Selbst wenn die Auswirkungen noch gering seien, wohne dem Geschäftsmodell von Fon doch ein »beträchtliches Gefährdungspotential« inne, gerade im Hinblick auf mögliche Nachahmer.

Das Gericht hat die Revision des Urteils vor dem BHG zugelassen. Sollte das auch dieses gegen das WLAN-Sharing entscheiden, stehen neben Fon auch andere Anbieter wie Sofanet und Hotsplots vor dem Aus. Das private Teilen des WLAN-Zugangs ist von dem Urteil nicht betroffen, denn »nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugänge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits«, wie das OLG erklärte. (Daniel Dubsky)

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